Auf jeder Dose stehen Zahlen, Prozente und Fußnoten. Wer weiß, was sie bedeuten, erkennt in wenigen Sekunden, was in einem Produkt steckt – und was nicht. Dieser Text erklärt die vier Angaben, die auf jedem Nahrungsergänzungsmittel stehen müssen.
1 · Die Zutatenliste ist nach Menge sortiert
Artikel 18 der Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor: Zutaten werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufgeführt. Was zuerst steht, ist am meisten enthalten.
Ein Beispiel aus der Praxis: Steht bei einem Aminosäurenpulver L-Glutamin an erster Stelle und die eigentlich beworbene Aminosäure an fünfter, dann besteht das Produkt überwiegend aus Glutamin. Die Reihenfolge verrät mehr als die Vorderseite.
Prozentangaben in Klammern – etwa L-Glutamin (25,6 %) – beziehen sich auf das Fertigprodukt, nicht auf die Portion.
2 · % NRV – der Bezugswert, nicht die Empfehlung
NRV steht für Nährstoffbezugswert, festgelegt in Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Der Wert gibt an, wie viel Prozent des Bezugswerts eine Tagesdosis liefert.
Zwei Dinge werden dabei oft missverstanden:
NRV ist kein persönlicher Bedarf. Es ist ein einheitlicher Wert für Erwachsene, kein individueller Richtwert. Der tatsächliche Bedarf hängt von Alter, Geschlecht, Ernährung und Aktivität ab.
Nicht jeder Stoff hat einen NRV. Für Aminosäuren, Kreatin oder Pflanzenextrakte ist keiner festgelegt. In der Tabelle steht dann ein Strich oder ein Sternchen – das ist kein Fehler, sondern die vorgeschriebene Darstellung.
3 · Alle Angaben beziehen sich auf die Tagesdosis
§ 4 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung verlangt, dass die Mengen auf die empfohlene Tagesdosis bezogen werden – nicht auf 100 g Pulver.
Das ist der häufigste Rechenfehler beim Vergleich zweier Produkte. Eine Dose mit einer 14-g-Portion und eine mit einer 9-g-Portion lassen sich nicht über die Zahl auf der Vorderseite vergleichen. Verglichen wird immer:
| Portionsgröße | wie viel Gramm eine Portion wiegt |
| Portionen pro Dose | Nettofüllmenge geteilt durch Portionsgröße |
| Wirkstoff je Portion | die eigentlich vergleichbare Zahl |
Ein Produkt mit 350 g Inhalt und 14 g je Portion ergibt 25 Portionen. Eines mit 360 g und 9 g je Portion ergibt 40. Die größere Dose reicht also kürzer.
4 · Pflichthinweise stehen nicht zufällig da
Manche Sätze auf der Verpackung sind gesetzlich vorgeschrieben. Sie sind ein Hinweis auf die Zusammensetzung, nicht Beiwerk:
| Kann die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen | Das Produkt enthält bestimmte Azofarbstoffe – Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 |
| Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken | Mehr als 10 % mehrwertige Alkohole (Polyole) – Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
| Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen | Zugesetztes Koffein über dem Schwellenwert – ebenfalls Anhang III |
Fehlt ein solcher Hinweis bei einem Produkt, das den Stoff enthält, ist die Kennzeichnung unvollständig.
5 · Allergene müssen hervorgehoben sein
Artikel 21 der Lebensmittelinformationsverordnung verlangt, dass die 14 Hauptallergene im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden – meist fett gedruckt.
Zu unterscheiden ist dabei zweierlei:
Enthält. Der Stoff ist Bestandteil der Rezeptur. Er steht in der Zutatenliste und ist hervorgehoben.
Kann Spuren enthalten. Eine freiwillige Angabe zur Herstellung im selben Betrieb. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, für Allergiker aber entscheidend.
Was sich in wenigen Sekunden prüfen lässt
- Was steht an erster Stelle der Zutatenliste?
- Wie groß ist eine Portion, und wie viele passen in die Dose?
- Beziehen sich die Zahlen auf die Tagesdosis oder auf 100 g?
- Gibt es Pflichthinweise, und passen sie zur Zutatenliste?
- Sind Allergene hervorgehoben?
Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften und enthält keine Empfehlung zur Einnahme einzelner Produkte. Angaben nach dem Stand der genannten Verordnungen.
